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Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden – KartKrebs/KartZystV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2010, 1388)


Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:
3

1.
eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,
2.
Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,
3.
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder
4.
andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25